BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 05.05.2021 – XII ZB 552/20
XII ZB 552/20 · 05.05.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393). 2. Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 113 Abs 1 FamFG§ 117 Abs 1 S 3 FamFG§ 117 Abs 1 S 4 FamFG§ 117 Abs 5 FamFG§ 85 Abs 2 ZPO§ 233 S 1 ZPO§ 234 ZPO§ 522 Abs 1 S 4 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO§ 574 Abs 2 ZPO