BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 10.07.2024 – VIII ZR 276/23

VIII ZR 276/23 · 10.07.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) sind - ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der - wie ein Cousin - hiernach nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört deshalb selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit nicht zu dem von den vorbezeichneten Bestimmungen privilegierten Personenkreis (Fortführung der Senatsurteile vom 2. September 2020 - VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620 Rn. 19 f.; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 22).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 573 Abs 2 Nr 2 BGB§ 577a Abs 1a S 2 BGB§ 52 Abs 1 Nr 3 StPO§ 383 Abs 1 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Berechtigtes Interesse des Vermieters (Kündigungsschutz Wohnraum)Eigenbedarfskündigung
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