BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 17.11.2022 – VII ZR 297/21

VII ZR 297/21 · 17.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Einzelrichter muss den Rechtsstreit nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich eine aus seiner Sicht gegebene grundsätzliche Bedeutung aus einer - nach der Übertragung auf ihn eingetretenen - wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt. 2. Durch Nichtbeachtung der Vorlagepflicht entzieht der Einzelrichter die erneute Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 526 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO§ 547 Nr 1 ZPOArt 101 Abs 1 S 2 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Gesetzlicher Richter
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