BGH · 7. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 13.05.2020 – VII ZB 41/19
VII ZB 41/19 · 13.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Eine nachträgliche, isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 und Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, MDR 2012, 245).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.