BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 14.01.2020 – VI ZR 97/19

VI ZR 97/19 · 14.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Beruft sich der Gegner eines Anspruchs aus § 45 Abs. 1 LuftVG auf das Eingreifen der Haftungsbeschränkung aus § 45 Abs. 2 LuftVG, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Anspruchsgegner ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, den von ihm nur vermuteten technischen Defekt zu behaupten und unter Sachverständigenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 103 Abs 1 GG§ 286 Abs 1 ZPO§ 403 ZPO§ 45 Abs 1 LuftVG§ 45 Abs 2 LuftVG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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