Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 8 — Beweis durch Sachverständige

§ 403 ZPO – Beweisantritt

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

Rechtsprechung zu § 403 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 14.01.2020 – VI ZR 97/19Beruft sich der Gegner eines Anspruchs aus § 45 Abs. 1 LuftVG auf das Eingreifen der Haftungsbeschränkung aus § 45 Abs. 2 LuftVG, kann ihm nicht verwe…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO