Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 8 — Beweis durch Sachverständige
§ 403 ZPO – Beweisantritt
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
Rechtsprechung zu § 403 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.