BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 12.11.2024 – VI ZR 361/23

VI ZR 361/23 · 12.11.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. 2. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 103 Abs 1 GG§ 296a ZPO§ 531 Abs 2 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rückwirkungsverbot
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →