Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil
§ 296a ZPO – Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 296a ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.