BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.01.2021 – VI ZR 354/19

VI ZR 354/19 · 26.01.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 mwN).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 78 Abs 1 S 3 ZPO§ 321a ZPOArt 103 Abs 1 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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