BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 12.05.2026 – VI ZB 13/25

VI ZB 13/25 · 12.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Hat das Berufungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 238 Abs 2 ZPO§ 522 Abs 1 S 4 ZPO§ 574 Abs 1 Nr 1 ZPO
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