BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 13.02.2020 – V ZB 3/16

V ZB 3/16 · 13.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 925 Abs 1 S 2 BGBArt 11 Abs 1 BGBEGArt 51 Abs 1 AEUVArt 56 AEUVArt 11 EGV 593/2008Art 9 Abs 6 EuVtrÜbkArt 5 Abs 1 EGFreizügAbk CHE

Prüfungsschemata dazu

Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Auflassung
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