BGH · Senat für Landwirtschaftssachen
BGH, Urteil v. 25.11.2022 – LwZR 5/21
LwZR 5/21 · 25.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Es stellt erst dann einen Verhinderungsfall i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 LwVG dar, wenn nach der von dem Vorsitzenden aufgestellten Besetzungsliste in einer Landpachtsache zwei Landwirte zur Mitwirkung berufen wären, die nach der Liste - abgesehen von einer ggf. zusätzlichen Eigenschaft als selbstwirtschaftender Eigentümer - entweder nur Verpächter oder nur Pächter sind. Die Mitwirkung zumindest eines Richters, der nach der Liste zugleich Verpächter und Pächter und ggf. zusätzlich selbstwirtschaftender Eigentümer ist, schließt einen Verhinderungsfall aus.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.