BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.12.2023 – IX ZR 36/22

IX ZR 36/22 · 07.12.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Erfüllt der Schuldner die von einer Bürgschaft gesicherte Hauptschuld und wird der Bürge dadurch von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei, ist diese Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Bürgen grundsätzlich nicht anfechtbar. 2. Für den Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, sind auch die Forderungen einzubeziehen, deren Anmeldung zur Tabelle zurückgenommen worden ist, solange nicht festgestellt ist, dass der anmeldende Gläubiger endgültig auf eine Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet hat oder die Forderung erlassen oder sonst nicht durchsetzbar ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 129 Abs 1 InsO§ 133 Abs 1 InsO§ 143 Abs 1 S 1 InsO§ 174 InsO§ 767 Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Akzessorietät (der Bürgschaft)
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →