BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 15.10.2020 – IX ZR 243/19

IX ZR 243/19 · 15.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 195 BGB§ 199 BGB§ 667 BGB§ 50 BRAO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftG
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