BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 15.10.2020 – IX ZR 243/19
IX ZR 243/19 · 15.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.