BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 18.04.2024 – IX ZR 239/22

IX ZR 239/22 · 18.04.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Deckungslücke, die mit hinreichender Gewissheit darauf schließen ließe, für den Schuldner habe keine begründete Aussicht bestanden, seine übrigen Gläubiger zukünftig vollständig befriedigen zu können, kann in der Regel nicht allein aus den zur Begründung einer Zahlungseinstellung herangezogenen Verbindlichkeiten des Schuldners abgeleitet werden. 2. Die Annahme der Zahlungseinstellung setzt die tatrichterliche Überzeugung voraus, der Schuldner habe aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen können; Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für diese Überzeugung häufig nicht. 3a. Die Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden setzt eine tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus; eine nur abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Zusammenarbeit reicht nicht aus. 3b. Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 17 Abs 2 S 2 InsO§ 129 InsO§§ 129ff InsO§ 131 Abs 1 Nr 2 InsO§ 133 Abs 1 InsO§ 286 ZPO§ 166 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Wissenszurechnung beim StellvertreterRepräsentationsprinzip
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →