BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 29.06.2023 – IX ZR 152/22

IX ZR 152/22 · 29.06.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch auf Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht verdienten Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Herausgabepflicht des Beauftragten. 2. Die Verjährung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines überzahlten Vorschusses beginnt grundsätzlich erst mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts zu laufen, aus dem sich die Überzahlung ergibt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 195 BGB§ 199 Abs 1 Nr 1 BGB§ 667 BGB§ 8 InsVV§ 9 InsVV§ 64 Abs 1 InsO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftG
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