BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 08.02.2024 – IX ZR 107/22

IX ZR 107/22 · 08.02.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware ist im Grundsatz eine kongruente Sicherung. 2. Der Leiter einer Behörde ist neben dem zuständigen Sachbearbeiter ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger; ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht, ist ohne Bedeutung. 3a. Der Rückschluss von einer medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung ist nur tragfähig, wenn die Berichterstattung derart umfassend und hervorgehoben erfolgt ist, dass sie dem Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann. 3b. Eine Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit im Blick auf ein erkanntermaßen krisenbehaftetes Unternehmen führt nicht zur Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnis (hier: von einem Insolvenzantrag).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 129 InsO§§ 129ff InsO§ 130 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO§ 131 InsO§ 76 AO§ 166 BGB§ 286 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Wissenszurechnung beim StellvertreterRepräsentationsprinzip
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