BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.03.2026 – IX ZB 16/25

IX ZB 16/25 · 26.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Will das Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung deshalb ablehnen, weil der behauptete Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat hätte abgewendet werden können, muss es die Parteien auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen des ausländischen Rechts hinweisen, wenn das Rechtsmittel bislang weder Gegenstand des Verfahrens noch des Parteivortrags war.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 12 AVAGArt 45 EUV 1215/2012Art 46 EUV 1215/2012Art 103 Abs 1 GG§ 139 Abs 2 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO§ 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO§ 577 Abs 4 ZPO§ 1115 Abs 5 S 3 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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