BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 14.10.2020 – IV ZB 4/20

IV ZB 4/20 · 14.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge. 2. Eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen ausgesprochen werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 321a Abs 5 ZPO§ 574 Abs 1 ZPO§ 172 Nr 2 GVG§ 172 Nr 3 GVG§ 174 Abs 3 S 1 GVG
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