BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 24.04.2024 – IV ZB 23/23

IV ZB 23/23 · 24.04.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Das Ausschlagungsverbot des § 1942 Abs. 2 BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) erstreckt sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1936 BGB§ 1942 Abs 2 BGB§ 1952 Abs 1 BGB
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