Abschnitt 1 — Erbfolge

§ 1936 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Staates

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

Rechtsprechung zu § 1936 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 20.11.2025 – IX ZR 2/251a. Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Wider…BGH, Beschluss v. 24.04.2024 – IV ZB 23/23Das Ausschlagungsverbot des § 1942 Abs. 2 BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) erstreckt sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung e…
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