Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben · Titel 1 — Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1942 BGB – Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Rechtsprechung zu § 1942 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 24.04.2024 – IV ZB 23/23Das Ausschlagungsverbot des § 1942 Abs. 2 BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) erstreckt sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung e…
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