BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 28.05.2020 – III ZR 58/19

III ZR 58/19 · 28.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist. 2. Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 19 Abs 1 S 1 BNotO§ 17 Abs 2a S 2 Nr 2 BeurkG vom 23.07.2002§ 13 BGB vom 02.01.2002§ 14 Abs 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Verbrauchsgüterkauf

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