BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.05.2020 – III ZR 50/19

III ZR 50/19 · 07.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Regelung des § 26 Nr. 9 EGZPO über den Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen gilt für vor dem 1. Januar 2020 verkündete, zugestellte oder sonst bekannt gemachte Entscheidungen in Altverfahren, die vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 eingeleitet worden sind. Berufungsurteile der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Rechtsstreitigkeiten über den Zugewinnausgleich sind insoweit nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar. 2. Dementsprechend führt es nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB, wenn der Anspruchsteller gegen ein solches Berufungsurteil keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 839 Abs 3 BGB§ 839a Abs 2 BGB§ 26 Nr 9 ZPOEGFGG-RG

Prüfungsschemata dazu

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
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