BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.08.2025 – III ZR 125/24

III ZR 125/24 · 14.08.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Ob er den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist in diesem Fall bedeutungslos (Fortführung von Senatsurteil vom 15. November 1984 - III ZR 70/83, BGHZ 93, 87).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 839 Abs 1 S 1 BGBArt 34 GG

Prüfungsschemata dazu

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
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