BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 09.10.2025 – I ZR 159/24

I ZR 159/24 · 09.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher im Sinne von § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] - Conny). 2. Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam. 3. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gemäß § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 141 Abs 1 BGB§ 312j Abs 2 BGB vom 20.09.2013§ 312j Abs 3 S 1 BGB§ 312j Abs 4 BGB§ 312j Abs 5 S 1 BGB§ 312m Abs 1 S 2 BGB§ 652 Abs 1 S 1 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Naturalobligation (Maklerrecht / Partnerschaftsvermittlung)
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →