BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 05.03.2020 – I ZB 50/19

I ZB 50/19 · 05.03.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar. 2. Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 91 ZPO§ 567 Abs 2 ZPO§ 574 Abs 3 S 2 ZPO§ 788 Abs 1 S 1 ZPO§ 802c ZPO§ 802l ZPO
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