BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 27.03.2025 – I ZB 40/24

I ZB 40/24 · 27.03.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das im die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist, ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. 2. In einem solchen Fall kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 41 Nr 6 ZPO§ 42 Abs 2 ZPO§ 48 Alt 2 ZPO§ 511 Abs 1 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Gesetzlicher Richter
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