BGH · Senat für Anwaltssachen

BGH, Urteil v. 22.03.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20

AnwZ (Brfg) 2/20 · 22.03.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet. 2. Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht nicht. Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung. 3. Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 31a Abs 1 BRAO§ 31a Abs 6 BRAO§ 19 RAVPV§ 20 RAVPVArt 12 GG

Prüfungsschemata dazu

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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