BGH · 3. Strafsenat
BGH, Urteil v. 27.02.2020 – 3 StR 327/19
3 StR 327/19 · 27.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob sein Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig ist. 2. Beeinträchtigt eine Versagung der Erlaubnis den Täter in seinem Recht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG, so entfällt die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichwohl jedenfalls dann nicht, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 3. Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 284 Abs 1 StGBArt 12 Abs 1 S 2 GG§ 2 Abs 3 S 1 GlüStVtr ND§ 4 Abs 1 S 2 GlüStVtr ND§ 25 Abs 1 GlüStVtr ND§ 29 Abs 4 GlüStVtr ND§ 10 Abs 2 S 1 GlSpielG ND§ 33i GewOArt 49 AEUVArt 56 AEUV