BGH · 3. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 05.03.2025 – 3 StR 230/24
3 StR 230/24 · 05.03.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Jugendkammer kann ihre sachliche Zuständigkeit nur nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht mit dem besonderen Umfang der Sache begründen, nicht aber im Falle einer bei ihr erhobenen Anklage.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.