BGH · 2. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 23.10.2024 – 2 StR 471/23
2 StR 471/23 · 23.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom 27. März 2020 mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste. 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 10 Abs 1 S 1 StPOEG vom 27.03.2020§ 226 Abs 1 StPO§ 229 Abs 3 S 1 StPO§ 230 Abs 1 StPO§ 231 Abs 1 S 1 StPO