Sechster Abschnitt — Hauptverhandlung
§ 230 StPO – Ausbleiben des Angeklagten
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Rechtsprechung zu § 230 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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