Sechster Abschnitt — Hauptverhandlung

§ 230 StPO – Ausbleiben des Angeklagten

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

Rechtsprechung zu § 230 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 18.03.2026 – 1 StR 97/25Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung ü…BGH, Beschluss v. 23.10.2024 – 2 StR 471/231. Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom 27. März 2020 mehrfach greifen, ohne dass zwischen den…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO