Sechster Abschnitt — Hauptverhandlung
§ 226 StPO – Ununterbrochene Gegenwart
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 226 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.