BGH · 1. Strafsenat

BGH, Urteil v. 29.10.2024 – 1 StR 382/24

1 StR 382/24 · 29.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zwischen den Straftatbeständen des Konsumcannabisgesetzes und denen des Betäubungsmittelgesetzes besteht eine tatbestandliche Verwandtschaft dergestalt, dass eine Fehlvorstellung des Gehilfen über die Substanz, deren Umgangs wegen sich der Haupttäter strafbar macht, nicht zum Entfallen des Gehilfenvorsatzes führt. 2. Stellt sich der Gehilfe irrig vor, der Haupttäter handle mit Cannabis anstelle von vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, kann er sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis strafbar machen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG§ 34 Abs 1 Nr 4 KCanG§ 27 StGB

Prüfungsschemata dazu

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Beihilfe
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →