Abschnitt 2 — Parteien · Titel 5 — Prozesskosten
§ 98 ZPO – Vergleichskosten
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
Rechtsprechung zu § 98 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.