Abschnitt 5 — Arrest und einstweilige Verfügung

§ 937 ZPO – Zuständiges Gericht

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Rechtsprechung zu § 937 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Beschluss v. 14.04.2026 – 1 BvR 2490/241. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht.…BGH, Beschluss v. 07.05.2020 – V ZB 110/191. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht er…
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