BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 07.05.2020 – V ZB 110/19
V ZB 110/19 · 07.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird. 2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Teil 3 Vorbem 3 Abs 3 S 3 Nr 2 RVG-VVNr 3104 Abs 1 Nr 1 Alt 3 RVG-VV§ 278 Abs 6 ZPO§ 935 ZPO§ 937 Abs 2 ZPO