Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 730 ZPO – Anhörung des Schuldners
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
Rechtsprechung zu § 730 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.