Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 730 ZPO – Anhörung des Schuldners

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

Rechtsprechung zu § 730 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 17.04.2026 – V ZR 202/24Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung verurteilt worden, gilt die Erklärung als abgegebe…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO