Abschnitt 2 — Parteien · Titel 3 — Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 73 ZPO – Form der Streitverkündung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
Rechtsprechung zu § 73 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.