Abschnitt 2 — Parteien · Titel 3 — Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 73 ZPO – Form der Streitverkündung

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

Rechtsprechung zu § 73 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 12.06.2025 – VII ZR 14/24Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO durch "rügelose Einlassung" des auf Seiten des Streitverkünders be…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO