Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 714 ZPO – Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

Rechtsprechung zu § 714 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 22.05.2025 – IX ZB 38/24Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Bewei…
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