Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 714 ZPO – Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Rechtsprechung zu § 714 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.