Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 709 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Rechtsprechung zu § 709 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 26.03.2024 – VIII ZR 22/241. Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgerich…BGH, Beschluss v. 22.02.2024 – III ZB 65/231. Zum Erfordernis der Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht, w…
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