BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 22.02.2024 – III ZB 65/23

III ZB 65/23 · 22.02.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Erfordernis der Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926; BGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 und vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633). 2. Ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass das erstinstanzliche Gericht von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist und deshalb eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO angeordnet hat, steht regelmäßig nicht - wie indes erforderlich - zweifelsfrei fest, dass es keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, weil es von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 511 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 511 Abs 4 S 1 Nr 1 ZPO§ 709 S 1 ZPO
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →