Abschnitt 2 — Parteien · Titel 3 — Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 70 ZPO – Beitritt des Nebenintervenienten

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten: 1 die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 2 die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; 3 die Erklärung des Beitritts. (2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

Rechtsprechung zu § 70 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 24.11.2022 – V ZB 29/22Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO