BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 24.11.2022 – V ZB 29/22

V ZB 29/22 · 24.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 8).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 70 Abs 1 S 2 ZPO
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