Abschnitt 1 — Berufung

§ 540 ZPO – Inhalt des Berufungsurteils

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil 1 die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, 2 eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. (2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 540 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 23.07.2024 – VI ZR 427/231. Zur teilweisen (einseitigen) Erledigungserklärung der Revision. 2. Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, müssen sich aus dem Berufungsurteil …BGH, Beschluss v. 14.05.2024 – VIII ZR 15/24Zur Gehörsverletzung im Falle eines fehlerhaften "Protokollurteils" (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 213/20, NZM 2021, …BGH, Urteil v. 06.10.2022 – VII ZR 895/21Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfüg…BGH, Urteil v. 15.06.2021 – VI ZR 1029/20Zum notwendigen Inhalt eines Berufungsurteils.…BGH, Urteil v. 26.05.2021 – VIII ZR 93/201. Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem U…BGH, Beschluss v. 23.02.2021 – VIII ZR 213/201. Erlässt das Berufungsgericht unter offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen des § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der…
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