Abschnitt 2 — Parteien · Titel 1 — Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 53 ZPO – Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

Rechtsprechung zu § 53 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 22.01.2025 – XII ZB 450/23Einem Verfahrensbeteiligten ist ein Verschulden seines Betreuers gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 51 Abs. 2 ZPO nur dann zuzurechnen, wenn der Betreuer …
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