Abschnitt 1 — Berufung
§ 516 ZPO – Zurücknahme der Berufung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Rechtsprechung zu § 516 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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