BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 15.03.2022 – X ZR 16/22

X ZR 16/22 · 15.03.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 516 Abs 3 ZPO§ 544 Abs 2 ZPO
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