Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 12 — Selbständiges Beweisverfahren
§ 490 ZPO – Entscheidung über den Antrag
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 490 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.